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Da ist es: das perfekte Foto. Es ist im Internet und der Zugriff ist ganz einfach. Doch Vorsicht: Darf es auch einfach verwendet werden? Meistens eben nicht, es sei denn, es wurde von der Urheberin oder dem Urheber frei lizenziert und wird entsprechend der Lizenzbestimmungen verwendet. Werke wie Bilder, Abbildungen, Fotos, Zeichnungen, Texte, Videos, Podcasts oder Webseiteninhalte, die eine Schöpfungstiefe haben, sind urheberrechtlich geschützt, auch wenn sie nicht gekennzeichnet sind. Diesen Schutz erhält eine Urheberin oder ein Urheber automatisch und er gilt bis 70 Jahre über ihren Tod hinaus. Urheberinnen und Urheber bestimmen darüber hinaus die Nutzungsmöglichkeiten ihrer Werke durch andere und haben dafür einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Folgendes ist laut Urheberrecht zu beachten:

  • Zitate: Wird nur ein kleiner Ausschnitt eines Werkes oder ein Bild ohne Veränderungen benötigt, kommt das Zitatrecht, eine Schranke des Urheberrechts, zum Tragen. Zitieren ist grundsätzlich erlaubt, ohne die Genehmigung dazu einholen zu müssen. Aber Achtung: Ein Zitat ist nur dann ein Zitat, wenn es die eigenen Gedanken belegt und zum besseren Verständnis notwendig ist. Darüber hinaus muss die Quelle des Zitats angegeben werden. Dekorative Bilder, wie sie beispielsweise oft in Präsentationen zu sehen sind, sind keine Zitate. In diesem Fall wird eine Verwendungsgenehmigung benötigt, sonst handelt es sich um eine Urheberrechtsverletzung (Kreutzer, Hirche, 2017, S. 48).
  • Hyperlinks: Manchmal reicht es, dem Nutzer/der Nutzerin Hyperlinks auf die Materialien zur Verfügung zu stellen. Hyperlinks (und auch Framing) sind so lange erlaubt, wie nicht auf Urheberrechtsverletzungen verlinkt wird und keine technischen Barrieren umgangen werden (Kreutzer, Hirche, 2017, S. 77).

Open Content

Manche Urheberinnen und Urheber veröffentlichen ihre Werke von vornherein mit einer freien Lizenz (Open Content). Sind Bildungsmaterialien so frei lizenziert, dann handelt es sich um Open Educational Resources (OER) und Folgendes ist kostenlos und ohne nachzufragen erlaubt (Deutsche UNESCO-Kommission, 2023):

  • Verwahren: Kopien des Inhaltes anfertigen, besitzen und kontrollieren;
  • Verwenden: den Inhalt in unterschiedlichen Zusammenhängen einsetzen;
  • Verarbeiten: den Inhalt bearbeiten, anpassen, verändern, umgestalten;
  • Vermischen: den Inhalt im Original oder in einer Bearbeitung mit offenen Inhalten verbinden und etwas Neues schaffen;
  • Verbreiten: Kopien des Inhalts im Original oder in einer Überarbeitung teilen.

Open Content und OER sind urheberrechtlich geschützt. Deshalb gilt: Erst wenn sie explizit lizenziert sind, kann man sie entsprechend verwenden. Dabei gibt es viele Lizenzen mit unterschiedlichsten Einschränkungen. Werden letztere bei der Verwendung nicht beachtet und umgesetzt, handelt es sich bei der Nutzung dieser Materialien auch um eine Urheberrechtsverletzung.

CC-Lizenzen

Für freien Content und OER werden gern die Creative-Commons-Lizenzen verwendet. Sie werden mit einem verständlichen Lizenztext angeboten, der auch von Laien ohne tiefere juristische Kenntnisse nachvollziehbar ist. Erkennbar sind die CC-Lizenzen an einem Bildungsmaterial durch unterschiedliche Symbole (s. Tabelle1).

Lizenzen, in denen NC und ND auftauchen, sind für OER nicht geeignet und in der Nachnutzung sehr problematisch. Deshalb ist es ratsam, sich auf die folgenden sinnvollen Kombinationen zu beschränken: CCO, CC BY, CC BY SA (s. Tabelle 2).

OER-Tauglichkeit

OER können überall im Internet gefunden werden. Suchmaschinen und viele Bildungsserver und Plattformen ermöglichen auch die explizite Suche nach CC-lizenzierten Materialien. OER können sich in ihrer inhaltlichen Qualität und auch in ihrer rechtssicheren Weiterverwendung stark unterscheiden. Folgende Fragen sollten Berücksichtigung finden:

  • Welche Lizenz hat das Material?
  • Wie sind die inhaltliche und didaktische Qualität?
  • Werden unterschiedlich lizenzierte Materialien verwendet? Welche werden von der Gesamtlizenz ausgeschlossen?
  • Wurden nicht-frei lizenzierte Materialien verwendet? (wenn ja, dann können nur Teile verwendet werden oder es muss auf das Gesamtdokument als Hyperlink verwiesen werden)
  • Gibt es Hinweise auf mögliche Urheberrechtsverletzungen durch den Urheber/die Urheberin zum Beispiel in Form von fehlenden Quellenangaben? (wenn ja, dann nicht benutzen) 
  • Sind die Quellenangaben im Text/im Material an Ort und Stelle angegeben?
  • Lassen sich Teile des Materials mit den Quellenangaben leicht in das eigene Material integrieren?

Eine Systematik für die lizenztechnischen Aspekte bietet das OER-Prüfinstrument des Think Tanks "iRights.Lab" im Auftrag der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Berlin (SenBJF) (Steinhau, 2023).

Quellenangaben

Zur rechtssicheren Verwendung von OER gehören vollständige Quellenangaben. Die nachfolgend vorgestellte TULLU+V-Regel (s. Abbildung 1) hilft dabei, freies Bildungsmaterial korrekt weiterzuverwenden (Muuß-Merholz, Borski, 2016):

  • Titel: Wie ist das Material benannt? Wenn ein Titel angegeben ist, sollte dieser genannt werden.
  • Urheber/-in: Wer hat das Material erstellt? Der Name muss so angegeben werden, wie ihn der/die Urheber/-in genannt hat, auch wenn es sich um Nutzernamen, einen Gruppen-, Firmen- oder Vereinsnamen handelt.
  • Lizenz: Unter welcher Creative Commons Lizenz ist das Material veröffentlicht worden? Die Lizenzversion muss mit allen Bestandteilen genannt werden (s. Beispiel unten), dazu gehört auch die Versionsnummer und gegebenenfalls die Angabe, ob es sich um eine portierte (an die Gesetzgebung eines Landes angepasste) Version handelt.
  • Link zur Lizenz: Wo ist der Lizenztext zu finden? Ein Link auf die Lizenz muss angegeben sein (bei Printprodukten wird der Link ausgeschrieben). Sehr unüblich, aber möglich ist es, anstelle eines Links eine Kopie des Lizenztextes mit dem Werk zu verbreiten.
  • Ursprungsort: Wo ist das Material zu finden? Ein Link auf den Fundort ist notwendig, damit Nachnutzer/-innen den Ursprung nachvollziehen können 
  • +Veränderung: Was genau wurde verändert? Wie wurde es bearbeitet? Dieser Punkt entfällt, wenn keine Veränderungen oder Bearbeitungen vorgenommen wurden.

Lizensierung

Das eigene Werk kann einfach selbst lizenziert werden, es sei denn, es entsteht im Rahmen der Arbeitszeit als Angestellter oder Angestellte. Dann muss zunächst mit dem Arbeitgeber Rücksprache gehalten werden, denn im Rahmen von Arbeitsverträgen werden in der Regel die Nutzungsrechte an den erstellten Werken auf den Arbeitgeber übertragen (Korom, Stiefenhofer, Lieb, 2014). Ist dies geklärt, kann zum Beispiel der Lizenzgenerator der Creative Commons verwendet werden. Werden mehrere unterschiedliche Werke in dem Material verwendet, dann gibt es verschiedene Möglichkeiten der Lizenzierung:

  • Kombination: Unterschiedlich lizenzierte Materialien stehen gleichberechtigt nebeneinander zum Beispiel auf einem Arbeitsblatt. Jedes Material steht unter seiner eigenen Lizenz und ist entsprechend gekennzeichnet (s. Abbildung 2).
  • Integration: Bei der Integration werden andere Materialien in das eigene Material eingebettet. In diesem Fall erteilt man eine Lizenz für das eigene Werk und schließt anderweitig lizenzierte Materialien von dieser Lizenz aus. Diese Vorgehensweise bietet sich an, wenn beispielsweise ein eigenes Logo und andere urheberrechtlich geschützte Materialien verwendet werden, für die eine kommerzielle Lizenz erworben wurde. Möchte man selbst ein Material nutzen, das andere Werke integriert, ist bei jedem entsprechend gekennzeichneten Fremdmaterial zu prüfen, ob auch die Rechte weiterhin bestehen, um dieses mit dem Material zu verwahren, verwenden, verbreiten, verändern und zu vermischen (s. Abbildung 3).
  • Lizenzverschmelzung: Bei der Verschmelzung erhält das neu entstandene Werk eine einzige Lizenz, die sich über alle Teilmaterialien erstreckt. Dabei kann es vorkommen, dass Fremdmaterialien, die im neuen Werk verarbeitet wurden, mit einer anderen Lizenz als ihrer ursprünglichen Lizenz versehen werden; eine Collage aus CC0 lizenzierten Icons ist beispielsweise jetzt mit einer CC BY oder CC BY-SA Lizenz versehen. Dies funktioniert nur bei Creative Commons-Lizenzen, da es hier Lizenzen gibt, die miteinander kombinierbar sind (s. Abbildung 4).

Links

Urheberrechtsgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/
Sammlung von OER-Verzeichnissen und -Services: https://open-educational-resources.de/materialien/oer-verzeichnisse-und-services/ 
The Noun Project, Creative Commons Badges and Icons: https://creativecommons.org/about/downloads/
Lizenzgenerator der Creative Commons: https://creativecommons.org/choose/

Literatur

Creative Commons: About CC Licenses von Creative Commons, Lizenz: CC BY 4.0, https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/ . Ursprungsort: https://creativecommons.org/about/cclicenses/ (Abruf: 17.7.23, Veränderung: Kürzung, Umstellung und Übersetzung).
Deutsche UNESCO-Kommission (2023): Open Educational Resources, Lizenz: Zitat. (Abruf: 17.7.2023, Ursprungsort: https://www.unesco.de/bildung/open-educational-resources).
Korom, B.; Stiefenhofer, S.; Lieb, Chr. (2014): Urheberrecht in Arbeitnehmer- und Dienstverhältnissen. URL: https://www.lieb-online.com/files/luxe/publikationen/Urheberrecht/Urheberrecht%20in%20Arbeitnehmerverhaeltnissen.pdf (Abruf.:2.8.2023)
Kreutzer, T.; Hirche, T. (2017): Praxisleitfaden zum Recht bei E-Learning, OER und Open Content (Stand Oktober 2017). URL: Leitfaden_Rechtsfragen_Digitalisierung_in_der_Lehre_2017-UrhWissG.pdf (irights.info) (Abruf: 7.8.2023)
Muuß-Merholz, J.; Borski, S. (2016): OER leichtgemacht mit der TULLU-Regel, Lizenz: CC BY 4.0. URL: https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/ (Ursprungsort https://open-educational-resources.de/oer-tullu-regel/ (Abruf: 17.7.23, Veränderung: Ergänzung des Punktes +Veränderung).
Steinhau, H. (2023): Bildungsmaterialien systematisch auf OER-Kriterien prüfen: Das praxiserprobte OER-Prüfinstrument. URL: OER-Prüfinstrument: Hilfreiche Checkliste für OER-Tauglichkeit – iRights.info (Abruf: 2.8.2023).