Gesundheit

Kinderkrankentage: Nach Ende der Sonderregelungen aus der Coronazeit ist der Anspruch auf Kinderkrankengeld zunächst für die Jahre 2024 und 2025 auf 15 bezahlte Kinderkrankentage pro Kind und Elternteil erhöht worden. Vor der Pandemie waren es regulär zehn Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch entsprechend von 20 auf 30 Tage. Gleich geblieben ist die Begrenzung des Anspruchs auf Kinder, die jünger als zwölf Jahre alt sind. Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gibt es keine Altersgrenze.

Kinderkrankengeld: Neu ist der Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn und solange die Mitaufnahme eines Elternteils bei stationärer Behandlung des versicherten Kindes aus medizinischen Gründen notwendig ist. Ist das Kind unter neun Jahre alt, wird immer davon ausgegangen, dass die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist.

Elektronisches Rezept: Nachdem das E-Rezept bereits vor längerem auf den Weg gebracht wurde, ist die Nutzung für verschreibungspflichtige Medikamente seit dem 1. Januar 2024 verpflichtend. Dies soll mehr Komfort und weniger Wege in die Arztpraxis bringen. Es ist aber auch weiterhin möglich, in der Arztpraxis einen Ausdruck als Rezept zu erhalten, mit dem die Medikamente in der Apotheke bezogen werden können. Anstelle des bisherigen rosafarbenen Rezepts enthält der neue Papierausdruck einen Rezeptcode. Durch Scannen dieses Codes kann die Apotheke das Medikament ausgeben.

GesundheitsID: Krankenkassen müssen auf Wunsch ihrer Versicherten eine digitale Identität in Form einer GesundheitsID zur Verfügung stellen. Die GesundheitsID soll einen kartenlosen Zugang zu allen Anwendungen der Telematikinfrastruktur wie dem E-Rezept oder der elektronischen Patientenakte und weiteren Anwendungen wie zum Beispiel digitalen Gesundheitsanwendungen, Patientenportalen und Terminservices ermöglichen.
Im Gegensatz zum Onlinebanking sind die Sicherheitsanforderungen für die Beantragung und Nutzung der GesundheitsID aufwendiger. Dies ist auch verständlich, da die persönlichen Gesundheitsdaten und -informationen besonderen Schutzmaßnahmen unterliegen und der Schaden durch Missbrauch oft nicht ersetzbar wäre.

Kinderarzneimittel: Zur Sicherstellung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln können Apotheken ohne Rücksprache mit den verordnenden Ärzten Kinderarzneimittel, die nicht verfügbar sind und auf der Dringlichkeitsliste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geführt werden, gegen ein wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen (Herstellung von Arzneimitteln in der Apotheke und Austausch der Darreichungsform). Die Liste enthält knapp 350 essenzielle Arzneimittel für die Pädiatrie, die in der kommenden Infektionssaison möglicherweise einer angespannten Versorgungssituation unterliegen, so die Darstellung des BfArM.

Bevorratungspflichten: Um ebenfalls die Versorgungssicherheit mit Arzneimitteln zu stärken, müssen Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken ihre Vorräte bei besonders wichtigen Arzneimittelgruppen aufstocken.

Pflege

Pflegegeld: Das Pflegegeld für pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 und höher wird erstmals seit 2017 erhöht (s. Tabelle 1). Es wird für Pflegebedürftige gewährt, die zu Hause von Angehörigen oder Freunden gepflegt werden. Das höhere Pflegegeld erhalten die Pflegebedürftigen automatisch. Sie müssen dafür keinen neuen Antrag stellen. Zu Beginn des nächsten Jahres werden die Geldleistungen der Pflegeversicherung nochmal um 4,5 Prozent steigen. Danach ist eine nächste Erhöhung zum 1. Januar 2028 vorgesehen. Diese wird sich an der Inflation orientieren.

Pflegesachleistungen: Auch der Leistungsbetrag für alle Pflegedienstleistungen, die zu Hause von zugelassenen Pflege- und Betreuungsdiensten erbracht werden, sind ab Januar 2024 um fünf Prozent gestiegen (s. Tabelle 2). Auch diese Beträge werden zum 1. Januar 2025 um weitere 4,5 Prozent erhöht und ab 1. Januar 2028 an die Inflation angepasst.

Zuschuss bei vollstationärer Pflege: Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder höher, die vollstationär in einem Pflegeheim gepflegt werden, wird seit dem 1. Januar 2024 ein höherer Zuschuss zu den Kosten des Pflegeheims gezahlt. Die Höhe dieses Zuschusses ist abhängig von der Höhe des Eigenanteils und wie lange die Pflegebedürftigen bereits stationär gepflegt werden. Der Zuschuss beträgt mindestens 15 Prozent des Eigenanteils. Es gilt dann entsprechend der Aufenthaltsdauer folgende Staffelung:

  • bis 12 Monate: 15 Prozent (statt bislang fünf Prozent),
  • bis 24 Monate: 30 Prozent (statt bislang 25 Prozent),
  • bis 36 Monate: 50 Prozent (statt bislang 45 Prozent),
  • über 36 Monate: 75 Prozent (statt bislang 70 Prozent).

Ersatz- und Kurzzeitpflege: Die Ersatz- (auch Verhinderungspflege genannt) und Kurzzeitpflege kann zukünftig flexibler genutzt werden. Dafür werden die Leistungsbeträge zusammengeführt. Dies erfolgt schrittweise: Seit dem 1. Januar 2024 zunächst nur für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5, die unter 25 Jahre alt sind. Für alle anderen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 ab dem 1. Juli 2025.

Pflegeunterstützungsgeld: Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld ist für pflegende nahe Angehörige seit 1. Januar 2024 auf bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person pro Kalenderjahr erhöht worden. Das Pflegeunterstützungsgeld hat das Ziel, zumindest einen Teil des entgangenen Gehalts auszugleichen, wenn die Angehörigen nicht zur Arbeit können, weil sie zum Beispiel bei einem plötzlich eintretenden Pflegefall schnell handeln müssen. Beschäftigte haben dann auch einen Freistellungsanspruch gegenüber ihren Arbeitgebern. Wichtig ist Folgendes:

  • Bei den pflegebedürftigen Angehörigen muss es sich um nahe Angehörige handeln (zum Beispiel Eltern, Großeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister, Kinder).
  • Es muss davon auszugehen sein, dass die pflegebedürftigen Angehörigen voraussichtlich die Pflegegrade 1 bis 5 erhalten.
  • Die Beschäftigten sind verpflichtet, ihren Arbeitgebern das Fernbleiben von der Arbeit und die voraussichtliche Dauer mitzuteilen.
  • Die "akute Pflegesituation" muss ärztlich bescheinigt werden.

Verbesserung der Transparenz: Versicherte können seit 1. Januar 2024 von ihrer Pflegekasse auf Wunsch halbjährlich eine Übersicht über die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten bekommen. Eine formlose Mitteilung an die Pflegekasse reicht aus. Die Pflegekasse kann auch gebeten werden, regelmäßig Übersichten zu übersenden.

Rente

Rentenanpassung: Nach der kräftigen Steigerung der Renten im Vorjahr ist auch in 2024 mit einer deutlichen Steigerung zum 1. Juli zu rechnen. Dem aktuellen Rentenversicherungsbericht 2023 der Bundesregierung nach, könnten die Renten um rund 3,5 Prozent steigen. Die genaue Höhe der Rentensteigerung wird mit den tatsächlichen auch ab 1. Juli geltenden neuen Rentenwerten Mitte März auf Grundlage der dann vorliegenden Daten festgelegt.

Es gibt nur noch einen einheitlichen Rentenwert für Deutschland. Wegen der höheren Lohnentwicklung in Ostdeutschland konnte der bisher unterschiedliche Wert Ost und West bereits ein Jahr früher als geplant mit der Rentenanpassung zum 1. Juli 2023 angeglichen werden.

Die Bundesregierung berichtet im aktuellen Rentenversicherungsbericht von insgesamt etwas günstigeren Ergebnissen für die Rentenversicherung als vor einem Jahr. Hierfür sei im Wesentlichen die positive Arbeitsmarktentwicklung verantwortlich.

Altersgrenzen: Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung ("Rente mit 67") sind die Altersgrenzen seit 2012 jährlich um einen Monat gestiegen. Seit 2024 wird die Altersgrenze beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1959 in Zwei-Monats-Schritten jährlich angehoben. Versicherte, die 1958 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen 2024 die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren. Die Regelaltersgrenze mit 67 Jahren wird für die Jahrgänge 1964 und jünger gelten.

Erwerbsminderungsrente: Bereits in der Vergangenheit wurden die Rentenansprüche bei einer Erwerbsminderung verbessert. Davon hatten aber nicht diejenigen profitiert, die vor dem 1. Januar 2019 bereits eine Erwerbsminderungsrente bezogen hatten. Diese Rentenbezieher erhalten ab 1. Juli 2024 einen Zuschlag, der ihre Erwerbsminderungsrente spürbar verbessert. Der Zuschlag kann bis zu 7,5 Prozent betragen. Er wird automatisch von der Rentenversicherung berücksichtigt. Ein Antrag ist dafür nicht erforderlich. Insgesamt sollen davon drei Millionen Rentnerinnen und Rentner profitieren.

Beiträge

Krankenversicherung: Der Beitragssatz zur Krankenversicherung ist mit 14,6 Prozent gleich geblieben. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wurde durch das Bundesgesundheitsministerium von 1,6 Prozent auf 1,7 Prozent erhöht. Das muss nicht zwingend zu einer höheren Beitragslast für die Versicherten führen. Individuell kann es zu höheren, niedrigeren oder gleichbleibenden Beiträgen für die Versicherten kommen, da jede Krankenkasse selbst entscheidet, welchen Zusatzbeitragssatz sie von ihren Versicherten verlangt. Nach Informationen des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung, beträgt die Spanne der Zusatzbeitragssätze aktuell zwischen 0,7 Prozent und 2,7 Prozent. Eine Liste mit den Zusatzbeiträgen aller Krankenkassen hat der Spitzenverband in seinem Internetangebot veröffentlicht: https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenkassenliste.pdf.

Pflegeversicherung: Der Pflegeversicherungsbeitrag ist bereits zum 1. Juli 2023 von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent angehoben worden. Zusätzlich gibt es einen Beitragsaufschlag für Kinderlose in Höhe von 0,6 Prozentpunkten. Neu ist ein Beitragsabschlag für Familien mit zwei und mehr Kindern unter 25 Jahren. Der Abschlag beträgt 0,25 Prozentpunkte je Kind. Dies gilt vom zweiten bis zum fünften Kind. Ab dem fünften Kind bleibt es bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1,0 Beitragssatzpunkten. Der Abschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Die Zu- und Abschläge wirken sich nur auf den Versichertenanteil aus. Der Arbeitgeberanteil beträgt immer 1,7 Prozent beziehungsweise 1,2 Prozent in Sachsen (dort ist der Buß- und Bettag seit 1995 weiterhin ein arbeitsfreier Feiertag).
Für die Übermittlung von Kinderdaten gibt es noch kein automatisiertes Verfahren. Die Versicherten sind daher dafür verantwortlich, dass die richtige Kinderzahl den beitragsabführenden Stellen bekannt ist. In den meisten Fällen sind das die Arbeitgeber der Versicherten. In einem Übergangszeitraum können in einem vereinfachten Verfahren bis Mitte 2025 die erforderlichen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern den beitragsabführenden Stellen mitgeteilt werden. Danach soll ein digitales Verfahren etabliert sein, mit dem die Zahl der Kinder automatisch für die Festlegung der Beitragshöhe genutzt werden kann.

Rentenversicherung: Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 2024 unverändert 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung steigt auf 100,07 Euro monatlich.

Arbeitslosenversicherung: Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung bleibt 2024 stabil und beträgt unverändert 2,6 Prozent.

Arbeitsmarkt

Mindestlohn: Der gesetzliche Mindestlohn ist zum 1. Januar 2024 von 12 Euro auf 12,41 Euro gestiegen. Das entspricht einer Empfehlung der Mindestlohnkommission. Der Mindestlohn soll geeignet sein, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Der Vorschlag der Mindestlohnkommission erfolgte ohne Zustimmung der Arbeitnehmerseite der Kommission. Die forderte eine deutlichere Steigerung auf zumindest 13,50 Euro. Bereits festgelegt ist, dass der Mindestlohn zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro steigt.

Insolvenzgeldumlage: Der von den Arbeitgebern zu zahlende Umlagesatz für das Insolvenzgeld bleibt gegenüber 2023 unverändert und beträgt 0,06 Prozent.

Minijobgrenze: Die Entgeltgrenze für Minijobs (Geringfügigkeitsgrenze) ist zum 1. Januar 2024 von 520 Euro auf 538 Euro monatlich gestiegen. Das liegt daran, dass sie an die Entwicklung des Mindestlohns gekoppelt ist. Die Verknüpfung ist so ausgestaltet, dass innerhalb eines Minijobs eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum jeweils aktuell geltenden Mindestlohn möglich ist.

Neues Weiterbildungsportal: Bisher ist der Markt für berufliche Weiterbildung für Menschen im Erwerbsleben und ihre Arbeitgeber unübersichtlich, weil viele verschiedene Informationsquellen bestehen. Im Januar 2024 ist die erste Version von "mein NOW" online gegangen (https://mein-now.de/). Ziel des Portals ist es, ein zentrales und niedrigschwelliges Online-Eingangsportal zum Thema berufliche Weiterbildung anzubieten und den Zugang zu beruflicher Weiterbildung zu erleichtern. Es richtet sich an Beschäftigte und Arbeitslose, die sich beruflich weiterentwickeln möchten, an Arbeitgeber und an die Anbieter von Weiterbildungsangeboten. Das Portal bündelt beispielsweise Informationen über Berufsbilder und deren Perspektiven sowie in einer umfangreichen Datenbank zentrale und regionale Weiterbildungsangebote. Außerdem können digitale Kompetenzen getestet werden.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung: Seit 1. Januar 2024 müssen gesetzlich krankenversicherte Bezieher von Arbeitslosengeld keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr der Bundesagentur für Arbeit vorlegen. Dies gilt auch für Teilnehmer von Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit. Dies ist möglich geworden, weil die Bundesagentur für Arbeit in das Abrufverfahren zu den Arbeitsunfähigkeitsmeldungen der Krankenkassen eingebunden wurde. Trotzdem besteht für Bezieher von Arbeitslosengeld weiterhin die Pflicht, eine Arbeitsunfähigkeit der Bundesagentur für Arbeit unverzüglich zu melden.

Ausgleichsabgabe: Seit 1. Januar 2024 gelten für Arbeitgeber, die trotz Beschäftigungspflicht keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen folgende Ausgleichsabgaben:

  • Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich 20 bis weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen: 210 Euro,
  • Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich 40 bis weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen: 410 Euro,
  • Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen: 720 Euro.

Diese neuen Beträge werden erstmals zum 31. März 2025 für die betroffenen Arbeitgeber fällig.
Weitere Änderungen seit 1. Januar 2024: Die bisherige Bußgeldvorschrift bei Verstoß gegen die Beschäftigungspflicht wurde aufgehoben. Die Mittel der Ausgleichsabgabe dürfen nur noch zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderte Menschen am Arbeitsleben verwendet werden. 

Bürgergeld: Die seit 1. Januar 2024 geltenden Regelbedarfe können der Tabelle 3 entnommen werden. Die deutliche Steigerung der Leistungen geht zurück auf die Einführung des Bürgergeldes Anfang 2023. Aufgrund der Reform wird jetzt bei der jährlichen Fortschreibung der Regelbedarfe neben der Preis- und Lohnentwicklung zusätzlich die aktuelle Inflation stärker berücksichtigt. Dadurch ergibt sich eine Steigerung um rund zwölf Prozent.

Im Zusammenhang mit den erforderlichen Einsparungen aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Schuldenbremse wurden kurzfristig zusätzliche Einschränkungen beim Bürgergeld festgelegt. Zusätzlich zu den Kürzungen des Regelbedarfes bei Pflichtverletzungen von bis zu 30 Prozent können jetzt für Totalverweigerer, das heißt: bei nachhaltiger Verweigerung der Aufnahme zumutbarer Arbeit, die Leistungen vollständig wegfallen.

Unfallmeldung: Seit dem 1. Januar 2024 sollen Unfallanzeigen ausschließlich elektronisch der gesetzlichen Unfallversicherung gemeldet werden. Es gilt aber auch ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2027, in dem die Unfälle mit den bisherigen Vordrucken den Berufsgenossenschaften gemeldet werden können.

Landwirtschaftliche Sozialversicherung

Alterssicherung: Der monatliche Beitrag zur Alterssicherung der Landwirte erhöht sich um 15 Euro von 286 Euro auf 301 Euro in den alten Ländern. In den neuen Ländern steigt der Beitrag sogar um 18 Euro von 279 Euro auf 297 Euro. Dieser Betrag gilt aber nur bis zum 30. Juni 2024. Aufgrund des Abschlusses der "Ost-West-Angleichung" der Beiträge wird es ab 1. Juli 2024 nur noch einen einheitlichen Beitrag zur Alterssicherung der Landwirte geben. Für die Landwirte in den neuen Ländern wird es daher zu einer zweiten Beitragssteigerung innerhalb von sechs Monaten kommen. Damit geht aber auch einher, dass die Renten aus der Alterssicherung in einheitlicher Höhe für alle Landwirte in Deutschland berechnet werden.

Der Beitragszuschuss in der Alterssicherung der Landwirte kann den Beitrag erheblich senken, ohne dass dadurch die Rentenanwartschaft gemindert wird. Der Antrag für einen Beitragszuschuss muss bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse gestellt werden. Der Beitragszuschuss kann grundsätzlich erst ab Beginn des Monats gewährt werden, in dem der Antrag gestellt wurde.

Tipp: Bei Änderungen des Einkommens immer an den Beitragszuschuss in der Alterssicherung der Landwirte denken, entweder um bei gesunkenem Einkommen den Beitragszuschuss neu zu beantragen beziehungsweise einen höheren Beitragszuschuss zu erhalten oder bei höherem Einkommen unangenehme Nachforderungen der Alterskasse zu vermeiden.

Grundlage für den Anspruch auf Beitragszuschuss ist das Jahreseinkommen der Landwirte und gegebenenfalls ihrer Ehegatten oder Lebenspartner (s. Tabelle 4). Ausgehend von einem Höchstzuschuss von 60 Prozent des Beitrags (181 Euro in den alten Ländern und 178 Euro in den neuen Ländern) sinkt der Beitragszuschuss linear mit steigendem Einkommen, bis die Einkommensgrenze für die Gewährung des Beitragszuschusses erreicht wird. Sie liegt bei 60 Prozent der jährlichen Bezugsgröße. Im Jahr 2024 liegt die Einkommensgrenze damit bei 25.452 Euro (alte Länder) beziehungsweise 24.948 Euro (neue Länder). Ab 1. Juli 2024 gilt bundeseinheitlich die Einkommensgrenze von 25.452 Euro. Bei Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern wird das zusammengerechnete Einkommen jeweils hälftig aufgeteilt.

Landwirtschaftliche Unfallversicherung: 2024 werden der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft wie im Vorjahr 99 Millionen Euro zur Senkung der Unfallversicherungsbeiträge zur Verfügung gestellt. Damit wird der Risikobeitrag der zuschussberechtigten Unternehmen voraussichtlich um rund 18 Prozent gesenkt.

Landwirtschaftliche Krankenkasse: Der Beitrag der Landwirtschaftlichen Krankenkasse für Unternehmer und deren mitarbeitende Familienangehörige wurde ab 1. Januar 2024 deutlich um rund acht Prozent angehoben. In den Beitragsklassen 1, 2 und 20 sind die Steigerungen aufgrund gesetzlicher Vorgaben prozentual etwas niedriger. Ohne zusätzliche Entnahmen aus den Betriebsmitteln der Landwirtschaftlichen Krankenkasse hätte die Beitragserhöhung noch höher ausfallen müssen.

Unabhängig von der Erhöhung der Beiträge in den Beitragsklassen werden sich für fast die Hälfte der landwirtschaftlichen Unternehmer die Beiträge erhöhen. Aufgrund der höheren Beziehungswerte aus der Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2024 (AELV 2024) werden sie auch ohne Änderungen in ihren Betriebsverhältnissen in eine höhere Beitragsklasse eingestuft werden.

Betriebs- und Haushaltshilfe: Der Gesetzgeber hat für die Erbringung der Betriebs- und Haushaltshilfe eine Angleichung an die bestehende Regelung zur Kostenerstattung der selbst beschafften Ersatzkräfte vorgenommen und damit diese Säule zur Erbringung der Betriebs- und Haushaltshilfe gestärkt. Konkret wird zukünftig eine bessere Vergütung der selbst beschafften Ersatzkräfte möglich sein. Die landwirtschaftliche Sozialversicherung muss das noch in ihrem Satzungsrecht umsetzen.

Rechen- und Grenzwerte

Die Tabelle 5 enthält die wichtigsten Rechenwerte der allgemeinen beziehungsweise landwirtschaftlichen Sozialversicherung, die sich turnusmäßig anhand der Einkommensentwicklung im vorletzten Jahr verändert haben. Für die Sozialversicherungsrechengrößen 2024 liegt die Lohnentwicklung 2022 zugrunde. Die Löhne sind 2022 mit 4,13 Prozent für das gesamte Bundesgebiet deutlich gestiegen.

Ausblick

Mit der Formulierung "Leider ist das Gesundheitssystem chronisch krank" hat Bundesgesundheitsminister Dr. Karl Lauterbach bei der Beratung des Gesundheitshaushalts für 2024 klargemacht, dass auch künftig ein Schwerpunkt der Reformen im Gesundheitsbereich liegen wird. Konkret sollen folgende Baustellen angegangen werden:

  • Krankenhausreform,
  • Reform der Notfallversorgung,
  • Digitalisierungsreform,
  • Verbesserung der Versorgung mit Arzneimitteln,
  • Verbesserung der Medizinforschung.

Bundesminister Hubertus Heil hat für den Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Folgendes angekündigt:

  • ein Tarifstärkungs- und Tariftreuegesetz, um wieder mehr Tarifverträge in Deutschland zu bekommen;
  • ein Rentenpaket, das dauerhaft auch für zukünftige Generationen das Rentenniveau festschreibt und stabilisiert sowie gleichzeitig die Finanzierungsgrundlagen der Rente für den anstehenden demografischen Wandel sichert.

Im Bereich der landwirtschaftlichen Sozialversicherung liegt aufgrund der Grundsteuerreform ab 2025 nicht mehr der Wirtschaftswert vor. Für die Versicherten in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung folgt daraus, dass die Ermittlung des Beitrags der landwirtschaftlichen Krankenkasse auf eine neue Basis gestellt werden muss und der Beitragszuschuss der Alterskasse nicht mehr nach der Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft ermittelt werden kann. Für beides sind bereits neue Verfahren auf den Weg gebracht worden.


Link

Ein umfangreiches Informationsangebot bietet die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau mit rechtlichen Grundlagen, Kommentierungen und Erläuterungen zu aktuellen Rechtsänderungen und zur Verwaltungspraxis sowie Statistiken und Geschäftsergebnissen unter: https://www.svlfg.de/svlfg-recht-online