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Gesundheit

Elektronische Patientenakte: Die elektronische Patientenakte wird 2021 in mehreren Ausbaustufen den Versicherten der Krankenkassen in Form einer App zur Verfügung gestellt. Hier können die Patientinnen und Patienten zum Beispiel Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte und elektronische Medikationspläne einstellen. Ab Juli 2021 kann die elektronische Patientenakte auch ohne App direkt in den Arztpraxen genutzt werden. Eine Liste der von den Krankenkassen angebotenen Systeme für die App ist vom GKV-Spitzenverband, der zentralen Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in Deutschland, in seinem Internetangebot (PDF-Datei) veröffentlicht.

Die Ärztinnen und Ärzte können erst nach Einwilligung ihrer Patientinnen und Patienten deren Behandlungsdaten in die elektronische Patientenakte eintragen. Damit können dann Ärzte, Therapeuten oder Apotheken, die in die Behandlung eingebunden sind, auf die Daten der elektronischen Patientenakte zugreifen, um eine sichere digital gestaltete Kommunikation zwischen allen Behandelnden zu ermöglichen.

Wichtig: Die elektronische Patientenakte ist ein Angebot. Die Nutzung ist freiwillig. Die Versicherten entscheiden, ob sie sie nutzen, und falls ja, welche Daten gespeichert oder wieder gelöscht werden und wer auf sie zugreifen darf.

Kinderkrankengeld: Versicherte der Krankenkassen können 2021 länger Kinderkrankengeld beanspruchen. Der Anspruch besteht für 20 statt zehn Tage je Kind und je Elternteil. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch von 20 auf 40 Tage je Kind. Gedeckelt ist der Anspruch auf maximal 45 Tage beziehungsweise 90 Tage bei Alleinerziehenden.

Besonderheit: Der Anspruch besteht auch, wenn ein gesundes Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder Kindergärten beziehungsweise -tagesstätten geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kindergärten und -tagesstätten eingeschränkt wurde. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten könnten. Es ist kein ärztliches Attest erforderlich.

Die Krankenkassen informieren ihre Versicherten über die notwendigen Angaben für die Antragstellung beziehungsweise stellen ein Antragsformular zur Verfügung. Die Antragstellung wird unkompliziert und unbürokratisch von den Krankenkassen gestaltet. Für diese „versicherungsfremde“ Leistung der Krankenkassen zahlt der Bund einen zusätzlichen Bundeszuschuss.

Pflege: In der vollstationären Altenpflege sollen 20.000 zusätzliche Stellen für Pflegehilfskräfte geschaffen werden, um die Situation in den Alten- und Pflegeheimen zu verbessern. Sie werden durch die Pflegeversicherung bezahlt. Die Eigenanteile der Bewohnerinnen und Bewohner in Altenheimen müssen deshalb nicht steigen. Für bestimmte, im Rahmen der Pflegebegutachtung empfohlene Hilfsmittel bedarf es keiner ärztlichen Verordnung. Diese zunächst befristet eingeführte Regel gilt nun dauerhaft.

Rentenversicherung

Grundrente: Seit 1. Januar 2021 gibt es die Grundrente. Sie wird als Zuschlag zur jeweiligen Rente gewährt. Diejenigen, die jahrzehntelang wenig verdient und mindestens 33 Jahre Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben, erhalten die Grundrente. Anerkannte Zeiten der Kindererziehung und Pflege werden dazu gezählt.

Es werden rund 1,3 Millionen Rentnerinnen und Rentner von der Grundrente profitieren. Vor allem betrifft das Frauen, die häufig in weniger gut bezahlten Berufen gearbeitet haben oder der Familie wegen nur in Teilzeit tätig waren. Auch viele Rentnerinnen und Rentner in Ostdeutschland haben besonders lange zu niedrigen Löhnen gearbeitet. Der durchschnittliche Zuschlag wird rund 75 Euro brutto, der höchstmögliche Zuschlag rund 418 Euro betragen.

Wichtig: Für die Grundrente muss kein Antrag gestellt werden. Die Deutsche Rentenversicherung überprüft alle 26 Millionen Bestandsrenten. Das benötigt Zeit. Mitte des Jahres wird mit den ersten Bescheiden gerechnet. Dabei soll mit den ältesten Rentnern begonnen werden. Bis Ende 2022 sollen alle Berechtigten ihren neuen Rentenbescheid haben. Die Grundrente wird dann von den Rentenversicherungsträgern rückwirkend ausgezahlt. Es wird kein Anspruch verfallen.

Rentenanpassung: Zum 1. Juli 2021 wird es in den alten Ländern voraussichtlich keine Rentenerhöhung geben. Aufgrund unterschiedlicher Faktoren müsste es rein rechnerisch zu einer negativen Rentenanpassung kommen. Es greift aber die sogenannte Rentengarantie, die eine Negativanpassung verhindert.

In den neuen Ländern geht die Bundesregierung im aktuellen Rentenversicherungsbericht 2020 von einer geringen Rentensteigerung von circa 0,7 Prozent aus. Diese Zahlen sind zum Zeitpunkt der Berechnungen noch Schätzungen auf Basis der Zahlen der Deutschen Rentenversicherung. Sie sind trotzdem belastbare Hinweise für die voraussichtliche Höhe der Rentenanpassung 2021. Die genaue Festlegung erfolgt im Frühjahr 2021 nach Vorliegen der Lohnentwicklung 2020.

Ausblick: 2022 werden die Renten wieder deutlich steigen.

Altersgrenzen: Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung („Rente mit 67“) steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1956 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und zehn Monaten.

Erwerbsminderungsrente: Bei der Berechnung von Erwerbsminderungsrenten werden sogenannte Zurechnungszeiten berücksichtigt. Damit wird denjenigen, die in jüngeren Jahren vermindert erwerbsfähig werden, eine angemessene Rentenleistung ermöglicht, da sie in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen konnten. Sie werden so gestellt, als hätten sie über den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus so weitergearbeitet wie zuvor. Die Zurechnungszeit wird jetzt in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze bis zum Jahr 2031 schrittweise bis auf 67 Jahre verlängert. Bisher lag die Höchstgrenze für die Berücksichtigung der Zurechnungszeit bei 65 Jahre und 8 Monate.

Unfallversicherung Seit 1. Januar 2021 gelten Änderungen beim Berufskrankheitenrecht, die Verbesserungen für die Versicherten bringen. Dazu gehört unter anderem der Wegfall der Verpflichtung, die schädigende Tätigkeit aufgeben zu müssen bei gleichzeitiger Verstärkung der Präventionsmaßnahmen sowie Beweiserleichterungen für die Versicherten.

Für jüngere oder in Ausbildung stehende Versicherte gibt es Verbesserungen bei der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes als Grundlage für die Geldleistungen. Durch pauschale Regelungen werden bisher bestehende Härten vermieden.

Beiträge

Krankenversicherung: Der Beitragssatz ist mit 14,6 Prozent gleich geblieben. Dagegen hat das Bundesgesundheitsministerium den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz um 0,2 Prozentpunkte auf 1,3 Prozent angehoben. Individuell führt das aber nicht zwingend zu einem höheren oder niedrigeren Beitrag für die Versicherten, da der jeweilige Zusatzbeitragssatz von ihrer Krankenkasse festgelegt wird. Nach Informationen des GKV-Spitzenverbandes beträgt die Spanne der Zusatzbeitragssätze aktuell zwischen 0,2 Prozent und 2,7 Prozent. Eine gute Übersicht zu den Zusatzbeiträgen (PDF-Datei) hat der GKV-Spitzenverband in seinem Internetangebot veröffentlicht.

Obwohl der Bund die gesetzliche Krankenversicherung nach der von der COVID-19-Pandemie ausgelösten Wirtschaftskrise finanziell mit einem ergänzenden Bundeszuschuss aus Steuermitteln in Höhe von 5 Milliarden Euro stabilisiert, geht der GKV-Spitzenverband von einem finanziell herausfordernden Jahr für die Krankenkassen aus.

Pflegeversicherung: Die Pflegeversicherungsbeiträge bleiben unverändert bei 3,05 Prozent beziehungsweise 3,3 Prozent für Kinderlose.

Rentenversicherung: Beitragssatz und Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben unverändert bei 18,6 Prozent und 83,70 Euro monatlich.

Arbeitslosenversicherung: Der Beitragssatz bleibt unverändert bei 2,4 Prozent. Er ist nach aktuellem Rechtsstand bis einschließlich 2022 festgeschrieben und wird voraussichtlich 2023 steigen.

Arbeitsmarkt

Mindestlohn: Der Mindestlohn steigt ab 1. Januar 2021 von 9,35 Euro auf 9,50 Euro pro Stunde. Bereits festgelegt sind weitere Anhebungen zum 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro, 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro und 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro. In der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau gilt grundsätzlich auch der gesetzliche Mindestlohn.

Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft: Die Vorschriften für die Beschäftigungen in der Fleischwirtschaft sind verschärft worden. Leiharbeit und Werkverträge sind mit wenigen Ausnahmen verboten. Schutzstandards für die Beschäftigten in der Fleischwirtschaft werden unter anderem mit strengeren Auflagen für die Gemeinschaftsunterkünfte und besseren Kontrollen durch die Arbeitsschutzbehörden verbessert.

Kurzarbeitergeld: Die pandemiebedingten erleichterten Voraussetzungen und der ausgeweitete Leistungsumfang des Kurzarbeitergeldes sind bis zum 31. Dezember 2021 verlängert worden. Der Anspruch ist auf 24 Monate verlängert und auf 70 Prozent (77 Prozent für Beschäftigte mit einem Kind) ab dem vierten Monat und auf 80 Prozent (87 Prozent für Beschäftigte mit einem Kind) ab dem siebten Monat erhöht.

Tipp: Einen umfangreichen aktuellen Überblick mit Fragen und Antworten zum Kurzarbeitergeld für Beschäftigte und Arbeitgeber bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in seinem Internetauftritt.

Grundsicherung: Ab dem 1. Januar 2021 gelten neue Regelbedarfe (s. Tabelle 1) in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.

Insolvenzgeldumlage: Der von den Arbeitgebern zu zahlende Umlagesatz für das Insolvenzgeld hat sich gegenüber den Vorjahren auf 0,12 Prozent verdoppelt.

Landwirtschaftliche Sozialversicherung

Alterssicherung: Der Beitrag zur Alterssicherung der Landwirte sinkt im Vergleich zum Vorjahr von 261 Euro auf 258 Euro in den alten Ländern. In den neuen Ländern steigt der Beitrag von 244 Euro auf 245 Euro. Entsprechend verändern sich auch die Beitragszuschüsse (s. Tabelle 2). Gründe für die gegenläufige Beitragsveränderung sind das niedriger vorausgeschätzte Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung und der reduzierte Umrechnungsfaktor für die neuen Bundesländer.

Ausblick: Dieser Umrechnungsfaktor wird weiter abgeschmolzen, mit dem Ziel, dass ab 2025 keine Unterschiede mehr beim Beitrag und Beitragszuschuss zwischen alten und neuen Bundesländern bestehen.

Beitragszuschuss: 2021 wird es eine wesentliche Änderung bei den Zuschüssen zum Alterssicherungsbeitrag geben. Dadurch werden mehr Beitragszahler in der Alterssicherung der Landwirte durch Beitragszuschüsse entlastet und es wird ein höherer Beitragszuschuss gewährt. Nach bisherigem Recht wird der Beitragszuschuss nur bei einem Einkommen bis 15.500 Euro (Verheiratete 31.000 Euro) als Jahresbeträge gewährt. Neu wird ab 1. April 2021 ein Beitragszuschuss bis zu einem Einkommen von 23.688 Euro (Verheiratete 47.376 Euro) gewährt.

Die Neuregelungen werden automatisch von der Landwirtschaftlichen Alterskasse umgesetzt. Die bisher bereits Zuschussberechtigten profitieren automatisch von den höheren Beitragszuschüssen. Bisher nicht Zuschussberechtigte sollten bis Ende Juli 2021 einen Antrag bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau stellen, um den Zuschuss auch rückwirkend ab 1. April erhalten zu können. Ein entsprechender Antrag steht im Internetangebot der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zur Verfügung.

Unfallversicherungsbeiträge: Im Bundeshaushalt 2021 sind unverändert gegenüber dem Vorjahr 176,95 Millionen Euro zur Senkung der Unfallversicherungsbeiträge der zuschussberechtigten Unternehmen vorgesehen. Die Senkung des Risikobeitrags der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft wird bei gut 30 Prozent liegen. Sie wird trotz gleicher Bundesmittelhöhe gegenüber dem Vorjahr etwas niedriger liegen. Grund dafür sind die höheren Ausgaben der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. 

Beratungsangebote für ausländische Beschäftigte: Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft wird im Laufe des Jahres 2021 ihr Beratungsangebot für ausländische Beschäftigte in landwirtschaftlichen Betrieben ausbauen. Angesprochen werden damit insbesondere die ausländischen Saisonarbeitskräfte. Vorgesehen sind unter anderem eine fremdsprachige Hotline und eine App zu Fragen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes.

Landwirtschaftliche Krankenkasse: Der Beitrag der landwirtschaftlichen Krankenkasse für Unternehmer und deren mitarbeitende Familienangehörige muss ab 1. Januar 2021 angehoben werden. Gründe dafür sind die steigenden Aufwendungen der landwirtschaftlichen Krankenkasse und die gesunkenen Beziehungswerte für die Ermittlung der korrigierten Flächenwerte als Grundlage für die Beitragsbemessung.

Die Beiträge steigen im Durchschnitt um 1,7 Prozent. Aufgrund der besonderen gesetzlichen Vorgaben steigen sie prozentual stärker in den Beitragsklassen 1, 2 und 20 mit knapp fünf Prozent. Daneben steigen die Beiträge für einige Unternehmen mit Sonderkulturen auch bei unveränderten Betriebsverhältnissen. Für knapp ein Drittel der Unternehmer wird der Beitrag allerdings niedriger ausfallen aufgrund der gesunkenen Beziehungswerte. Die individuellen Auswirkungen sind den Unternehmern mit dem Beitragsbescheid bereits mitgeteilt worden.

Die landwirtschaftliche Krankenkasse erhält im Jahr 2021 zusätzliche Bundesmittel in Höhe von 30 Millionen Euro, die für eine moderatere Beitragssteigerung sorgen, als ansonsten nötig wäre.

Rechen- und Grenzwerte: Die Tabelle 3 enthält die wichtigsten Rechenwerte der allgemeinen beziehungsweise landwirtschaftlichen Sozialversicherung, die sich turnusmäßig anhand der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr verändert haben.

Ausblick

Pflegereform: Bundesgesundheitsminister Spahn hat Ende 2020 eine umfassende Pflegereform angekündigt. Folgende Schwerpunkte sieht die Reform vor:

  • Deckelung der Pflegekosten für Heimbewohner,
  • Verbesserung der Leistungen für die Pflege zu Hause,
  • Erhöhung der Löhne für Pflegekräfte.

Mobile Arbeit: Bundesarbeitsminister Heil hat eine Gesetzesinitiative auf den Weg gebracht, mit der mobile Arbeit gefördert und erleichtert werden soll. Er strebt an, dass die Regelungen noch 2021 in Kraft treten. Damit würde er einen weiteren Auftrag aus dem Koalitionsvertrag erfüllen.

Altersvorsorgepflicht für Selbstständige: Ebenfalls aus dem aktuellen Koalitionsvertrag hat Bundesminister Heil den Auftrag, den sozialen Schutz von Selbstständigen zu verbessern, indem eine gründerfreundlich ausgestaltete Altersvorsorgepflicht für sie eingeführt wird. Seiner Ankündigung von Ende 2020 nach wird mit Hochdruck daran gearbeitet.