Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Pferdewirt/Pferdewirtin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Struktur der Ausbildung

Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen

1. Pferdehaltung und Service,
2. Pferdezucht,
3. Klassische Reitausbildung,
4. Pferderennen,
5. Spezialreitweisen.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1. Tiergerechte Pferdehaltung; Pferdefütterung,
2. Tierschutz und Tiergesundheit,
3. Ausbildung und Vorbereitung von Pferden für Zucht- und Leistungsprüfungen,
4. Betriebliche Abläufe und Organisation; betriebswirtschaftliche Zusammenhänge,
5. Dienstleistungen, Kundenorientierung, Marketing,
6. Pferdezucht und -aufzucht,
7. Ausrüstung; Einsatz von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen;

Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferdehaltung und Service:

1. Individuelle Pferdefütterung; Futtergewinnung und -beschaffung,
2. Stall- und Weidemanagement,
3. Bewegen von Pferden im Reiten oder Fahren, Arbeiten an der Longe,
4. Beratung von Kunden und kundenorientierte Anlagenbewirtschaftung;

Abschnitt C Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferdezucht:

1. Zuchtmethoden, Zuchtplanung, Zuchthygiene,
2. Pferdebeurteilung, Pferderassen,
3. Reproduktion und Aufzucht,
4. Vorstellung von Pferden bei Zuchtschauen und Prüfungen;

Abschnitt D Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klassische Reitausbildung:

1. Funktionelle Pferdebeurteilung,
2. Vielseitige, klassische Grundausbildung des Pferdes,
3. Zielgruppenorientierte, klassische Ausbildung von Reitern und Reiterinnen,
4. Vorbereitung und Vorstellung von Pferden bei Leistungsprüfungen;

Abschnitt E Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferderennen:

1. Training von Rennpferden,
2. Beurteilung des Leistungsvermögens von Rennpferden,
3. Vorbereitung und Teilnahme an Pferderennen,
4. Gesundheit, Ernährung und Fitness des Rennreiters und der Rennreiterin sowie des Rennfahrers und der Rennfahrerin;

die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach diesem Abschnitt sind prozessbezogen in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

1. Rennreiten,
2. Trabrennfahren;

dabei wird das Einsatzgebiet vom Ausbildungsbetrieb festgelegt; andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach diesem Abschnitt vermittelt werden;

Abschnitt F Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Spezialreitweisen:

1. Beurteilung von Pferden in einer Spezialreitweise,
2. Grunderziehung und -ausbildung von Pferden in einer Spezialreitweise,
3. Arbeit mit Reitern und Reiterinnen in einer Spezialreitweise,
4. Wettbewerbsvorbereitung und Einsatz in Prüfungen einer Spezialreitweise;

die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach diesem Abschnitt sind prozessbezogen in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

1. Westernreiten,
2. Gangreiten;

dabei wird das Einsatzgebiet vom Ausbildungsbetrieb festgelegt, andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach diesem Abschnitt vermittelt werden;

Abschnitt G Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
2. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
5. Naturschutz, ökologische Zusammenhänge, Nachhaltigkeit,
6. Qualitätssichernde Maßnahmen.

§ 5 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 11 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben jeweils einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 6 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen

1. Pferdehaltung und -gesundheit und
2. Pferde bewegen

statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Pferdehaltung und -gesundheit bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Pferde identifizieren und beurteilen,
b) Gesundheits- und Ernährungszustand von Pferden beurteilen,
c) Futtermittel auswählen, Qualität beurteilen und Fütterungen durchführen,
d) Haltungsbedingungen beurteilen,
e) Pferde pflegen und versorgen und dabei Gesichtspunkte des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Arbeitsabläufe planen, durchführen, kontrollieren und die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen sowie seine Vorgehensweise begründen kann;

2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen und berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 150 Minuten; dabei entfallen auf die Arbeitsaufgabe 60 Minuten, innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden; auf die schriftliche Bearbeitung von Aufgaben entfallen 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Pferde bewegen bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) mit Pferden umgehen,
b) Pferde ausrüsten,
c) Pferde vorstellen,
d) grundlegende Erziehung und Ausbildung von Pferden erläutern und dabei fachliche Regelwerke umsetzen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie der Qualitätssicherung beachten, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen sowie seine Vorgehensweise begründen kann;

2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;

3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

§ 7 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Pferdehaltung und Service

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, B und G aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1. Kundenberatung und -ausbildung,
2. Bewegen von Pferden,
3. Haltung und Versorgung von Pferden,
4. Betriebsorganisation,
5. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Kundenberatung und -ausbildung bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Ausbildungsmaßnahmen planen, durchführen und kontrollieren,
b) Kunden beraten und unterstützen,
c) mit Kunden kommunizieren und dabei Kundenwünsche berücksichtigen, betrieblichen Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Gesundheitsvorsorge bei Pferden, des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;

2. für den Nachweis nach Nummer 1 ist eines der folgenden Gebiete auszuwählen:

a) Umgang mit Pferden,
b) Grunderziehung und Bodenarbeit von Pferden,
c) Verladen und Transportieren von Pferden,
d) Gesundheitsvorsorge und Notfälle bei Pferden;

3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;

4. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(5) Für den Prüfungsbereich Bewegen von Pferden bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Pferde bewegen und dabei Regeln des Straßenverkehrs, Gesichtspunkte des Tierschutzes, des Umweltschutzes sowie der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit berücksichtigen kann;

2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen, wobei das Gebiet nach Buchstabe a enthalten sein muss:

a) Longieren von Pferden,
b) ausbalanciertes Reiten von Pferden in allen Gangarten mit sicherer Hilfengebung mit Überwindung kleinerer Hindernisse und Anführen von Ausritten,
c) Fahren von Pferden in verschiedenen Gangarten mit Durchfahren von Hindernissen und Durchführung von Ausfahrten;

3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;

4. die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(6) Für den Prüfungsbereich Haltung und Versorgung von Pferden bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Pferde halten sowie diese versorgen und dabei Arbeitsmittel und -abläufe festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;

2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen:

a) Planung, Durchführung und Beurteilung der Pferdefütterung,
b) Beurteilung und Verbesserung von Stallhaltungssystemen und Stallklima,
c) Gefährdungsbeurteilung,
d) Beurteilung des Gesundheitszustandes von Pferden,
e) Durchführung von Sofortmaßnahmen, Erster Hilfe und Erstellung von Vorsorgeplänen für Pferde,
f) Beurteilung des Hufzustandes einschließlich des Beschlages sowie der Stellung der Extremitäten;

3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;

4. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(7) Für den Prüfungsbereich Betriebsorganisation bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Betriebsabläufe planen und umsetzen,
b) Preise kalkulieren,
c) Verfahren zur Qualitätssicherung einsetzen,
d) Arbeitsabläufe dokumentieren und dabei Maßnahmen zum Umweltschutz, zur Nachhaltigkeit, zum Tierschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Kundenorientierung sowie berufsspezifische rechtliche Regelungen berücksichtigen kann;

2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen:

a) Planung von Pferdezaunanlagen,
b) Bewirtschaftung von Pferdeweiden,
c) Bewirtschaftung von Stallanlagen,
d) Bedarf, Auswahl, Beschaffung und Lagerung von Futtermitteln,
e) Planung von Reit- und Auslaufböden sowie Reitwegen,
f) Durchführung von Dienstleistungen;

3. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;

4. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.

(9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Kundenberatung und -ausbildung 20 Prozent,
2. Prüfungsbereich Bewegen von Pferden 20 Prozent,
3. Prüfungsbereich Haltung und Versorgung von Pferden 20 Prozent,
4. Prüfungsbereich Betriebsorganisation 30 Prozent,
5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1. im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",
2. im Prüfungsbereich Kundenberatung und -ausbildung mit mindestens "ausreichend",
3. in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens "ausreichend",
4. in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet worden sind.

(11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

§ 8 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Pferdezucht

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, C und G aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1. Durchführung von Zuchtmaßnahmen,
2. Haltung und Betreuung von Zuchtpferden,
3. Vorstellen von Pferden,
4. Planung und Organisation der Pferdezucht,
5. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Durchführung von Zuchtmaßnahmen bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zuchtmaßnahmen im Laufe eines Fortpflanzungszyklus durchführen sowie Deck- und Abfohlregister führen und dabei gesetzliche Vorgaben und fachliche Regelwerke umsetzen, Arbeitsmittel und -abläufe festlegen, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Qualitätssicherung, des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;

2. für den Nachweis nach Nummer 1 ist mindestens eines der folgenden Gebiete auszuwählen:

a) Abprobieren von Stuten,
b) Durchführung von Reproduktionsmaßnahmen,
c) Vorbereitung und Begleitung von Abfohlungen,
d) Versorgung von Stuten und Fohlen nach der Geburt;

3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;

4. die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(5) Für den Prüfungsbereich Haltung und Betreuung von Zuchtpferden bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zuchtpferde in einem Zuchtbetrieb halten sowie diese betreuen und dabei gesetzliche Vorgaben und fachliche Regelwerke umsetzen, Arbeitsmittel und -abläufe festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, betriebliche Rahmenbedingungen,
Gesichtspunkte der Qualitätssicherung, der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhängeaufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;

2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen:

a) Beurteilung von Haltungssystemen und Zusammenstellung von Pferdegruppen,
b) Planung und Durchführung leistungsgerechter Fütterung,
c) Planung und Realisierung von Maßnahmen der Grünlandbewirtschaftung,
d) gesundheitliche Betreuung von Zuchtpferden entsprechend der Regelwerke,
e) Planung, Überwachung und Erläuterung von Pferdetransporten;

3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;

4. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(6) Für den Prüfungsbereich Vorstellen von Pferden bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Pferde identifizieren,
b) Pferde auf Zuchtveranstaltungen vorbereiten,
c) Zuchtpferde rassespezifisch präsentieren,
d) Pferde beurteilen und rangieren und dabei zuchtbezogene Regelwerke und Leistungsprüfungsanforderungen umsetzen, Arbeitsmittel und -abläufe festlegen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, Gesichtspunkte der Qualitätssicherung, der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;

2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen

3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(7) Für den Prüfungsbereich Planung und Organisation der Pferdezucht bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Vererbungsvorgänge darstellen,
b) Zuchtziele und Zuchtkriterien erläutern,
c) Methoden der Pferdezucht darstellen,
d) Hygienemaßnahmen im Zuchtbetrieb planen und beurteilen,
e) Kunden züchterisch beraten und unterstützen und dabei gesetzliche Vorgaben und fachliche Regelwerke umsetzen, Informationen beschaffen und auswerten, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Qualitätssicherung, der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes beachten, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge darstellen sowie Lösungen begründen kann;

2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.

(9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Durchführung von Zuchtmaßnahmen 20 Prozent,
2. Prüfungsbereich Haltung und Betreuung von Zuchtpferden 20 Prozent,
3. Prüfungsbereich Vorstellen von Pferden 20 Prozent,
4. Prüfungsbereich Planung und Organisation der Pferdezucht 30 Prozent,
5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1. im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",
2. im Prüfungsbereich Durchführung von Zuchtmaßnahmen mit mindestens "ausreichend",
3. in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens "ausreichend" und
4. in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet worden sind.

(11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als "ausreichend"´bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und
das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

§ 9 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Klassische Reitausbildung

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, D und G aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1. Dressurausbildung,
2. Springausbildung,
3. Ausbildung von Reitern und Reiterinnen,
4. Pferdegesundheit, Reit- und Sportlehre,
5. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Dressurausbildung bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Pferde in ihrer Eignung als Reitpferd beurteilen,
b) Ausrüstung von Reitpferden beurteilen,
c) verschiedene Pferde dressurmäßig entsprechend der Skala der Ausbildung gymnastizieren und deren Ausbildungsstand beurteilen,
d) Pferde in Dressuraufgaben bis zum Schwierigkeitsgrad der beginnenden Versammlung nach den Kriterien einer Dressurreiterprüfung auf Kandare vorstellen und dabei Gesichtspunkte der Gesundheitsvorsorge bei Pferden, des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;

2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;

3. die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens15 Minuten durchgeführt werden.

(5) Für den Prüfungsbereich Springausbildung bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Pferde in ihrer Eignung als Springpferd beurteilen,
b) Ausrüstung von Springpferden beurteilen,
c) Pferde über Sprünge und Hindernisreihen nach der Skala der Ausbildung gymnastizieren und deren Ausbildungsstand beurteilen,
d) Pferde in Springparcours bis zum Schwierigkeitsgrad von 1,20 Meter Höhe nach den Kriterien einer Standardstilspringprüfung vorstellen und dabei Gesichtspunkte der Gesundheitsvorsorge bei Pferden, des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;

2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;

3. die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(6) Für den Prüfungsbereich Ausbildung von Reitern und Reiterinnen bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) den Ausbildungsstand von Reitern und Reiterinnen analysieren sowie deren Ausbildungswege planen und korrigieren,
b) Reiter und Reiterinnen in dressurmäßigen Trainingseinheiten bis zum Schwierigkeitsgrad der beginnenden Versammlung unterrichten,
c) Reiter und Reiterinnen in springgymnastischen Trainingseinheiten bis zum Schwierigkeitsgrad von 1,20 Meter Höhe unterrichtenund dabei fachliche Regelwerke umsetzen, Trainingsmittel und -abläufe festlegen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Qualitätssicherung, des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;

2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;

3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten, innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens15 Minuten durchgeführt werden.

(7) Für den Prüfungsbereich Pferdegesundheit, Reit- und Sportlehre bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Pferde betreuen und gesunderhalten,
b) Pferde, Reiter und Reiterinnen ausbilden sowie trainieren und dabei den Tierschutz, wirtschaftliche, technische und organisatorische Aspekte sowie rechtliche Vorgaben beachten kann;

2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen, wobei eines der Gebiete nach den Buchstaben a bis c sowie eines nach den Buchstaben d bis f auszuwählen ist:

a) Planung und Beurteilung leistungsgerechter Haltung von Pferden,
b) Darstellung von Kriterien der Pferdefütterung, Auswahl von Futtermitteln sowie Berechnung und Beurteilung leistungsgerechter Futterrationen,
c) Planung und Beurteilung von Maßnahmen zur gesundheitlichen Betreuung von Pferden,
d) Planung und Beurteilung der Ausbildung, des Trainings und des Einsatzes von Pferden,
e) Planung und Beurteilung der Ausbildung und des Trainings von Reitern und Reiterinnen unter Berücksichtigung von Bewegungs- und Trainingslehre,
f) Planung und Beurteilung von Wettkampfvorbereitung und Transport von Pferden;

3. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;

4. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.

(9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Dressurausbildung 20 Prozent,
2. Prüfungsbereich Springausbildung 20 Prozent,
3. Prüfungsbereich Ausbildung von Reitern und Reiterinnen 20 Prozent,
4. Prüfungsbereich Pferdegesundheit, Reit- und Sportlehre 30 Prozent,
5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1. im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",
2. im Prüfungsbereich Dressurausbildung mit mindestens "ausreichend",
3. in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens "ausreichend" und
4. in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet worden sind.

(11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und
das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

§ 10 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Pferderennen

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, E und G aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1. Gesundheit von Rennpferden,
2. Training von Rennpferden,
3. Leistungsvermögen von Rennpferden,
4. Planung von Renneinsätzen,
5. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Gesundheit von Rennpferden bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Rennpferde halten sowie gesunderhalten und dabei fachliche Regelwerke umsetzen, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit, des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;

2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen:

a) Beurteilung von Haltungsbedingungen in Trainingsställen,
b) Beurteilung des Gesundheitszustandes von Pferden und Einleitung von Maßnahmen,
c) Beurteilung von Futtermitteln, Zusammenstellung leistungsgerechter Futterrationen und Durchführung der Fütterung,
d) Beurteilung des Hufbeschlags von Rennpferden für Training und Rennen sowie Einleitung von Maßnahmen,
e) Beurteilung der Eignung von Ausrüstungsgegenständen für Pferde;

3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung ist das nach § 4 Absatz 2 Abschnitt E festgelegte Einsatzgebiet zu Grunde zu legen;

4. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten, innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(5) Für den Prüfungsbereich Training von Rennpferden bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Ausrüstung entsprechend der Trainingsorder zusammenstellen und einsetzen,
b) zu trainierende Pferde entsprechend der Trainingsorder reiten oder fahren,
c) Trainingsverläufe und -methoden analysieren und Leistungsfähigkeit von Rennpferden beurteilen und dabei Gesichtspunkte der Gesundheitsvorsorge bei Pferden, des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten, die wesentlichen fachlichenZusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;

2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung ist das nach § 4 Absatz 2 Abschnitt E festgelegte Einsatzgebiet zu Grunde zu legen;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(6) Für den Prüfungsbereich Leistungsvermögen von Rennpferden bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Pferderassen im Hinblick auf ihre Eignung für Renneinsätze,
b) die Leistungsfähigkeit von Rennpferden anhand von Pedigrees,
c) die Leistungsfähigkeit anhand von Trainingsverläufen und
d) die Leistungsfähigkeit anhand von Rennergebnissen beurteilen und dieses darstellen kann;

2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung ist das nach § 4 Absatz 2 Abschnitt E festgelegte Einsatzgebiet zu Grunde zu legen;
3. die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(7) Für den Prüfungsbereich Planung von Renneinsätzen bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) die einschlägigen Regelwerke anwenden,
b) Rennen für Pferde auswählen,
c) Impf- und Entwurmungspläne unter Berücksichtigung von Renneinsätzen aufstellen,
d) Startberechtigungen und Zulassung unter Zugrundelegung von Ausschreibungen prüfen,
e) Renneinsätze und Transport von Pferden planen und beurteilen,
f) Ernährungs- und Trainingspläne für Rennreiter und Rennreiterinnen sowie Rennfahrer und Rennfahrerinnen aufstellen und begründen sowie Maßnahmen zur gesunden Ernährung und Erhaltung der körperlichen Fitness erläutern kann;

2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.

(9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Gesundheit von Rennpferden 20 Prozent,
2. Prüfungsbereich Training von Rennpferden 20 Prozent,
3. Prüfungsbereich Leistungsvermögen von Rennpferden 20 Prozent,
4. Prüfungsbereich Planung von Renneinsätzen 30 Prozent,
5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1. im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",
2. im Prüfungsbereich Training von Rennpferden mit mindestens "ausreichend",
3. in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens "ausreichend" und
4. in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet worden sind.

(11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

§ 11 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Spezialreitweisen

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, F und G aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1. Pferdehaltung und -gesundheit,
2. Ausbildung von Pferden,
3. Ausbildung und Beratung von Reitern und Reiterinnen,
4. Planung und Organisation,
5. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Pferdehaltung und -gesundheit bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Pferde halten, diese gesunderhalten und dabei Arbeitsmittel und -abläufe festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;

2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind höchstens zwei der folgenden Gebiete auszuwählen:

a) Beurteilung von Pferdehaltungen,
b) Beurteilung des Gesundheitszustandes von Pferden,
c) Beurteilung von Futtermitteln, Zusammenstellung leistungsgerechter Futterrationen und Durchführung von Fütterungen,
d) Planung und Vorbereitung von Pferdetransporten und Verladen von Pferden;

3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung ist das nach § 4 Absatz 2 Abschnitt F festgelegte Einsatzgebiet zu Grunde zu legen;

4. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(5) Für den Prüfungsbereich Ausbildung von Pferden bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) spezielle Ausrüstung und Hilfsmittel auswählen und einsetzen,
b) verschiedene Pferde gymnastizieren und ausbilden,
c) Eignung von verschiedenen Pferden beurteilen, Ausbildungsstand und Trainingsmöglichkeiten vorstellen,
d) Pferde an der Hand und in Kerndisziplinen unter dem Sattel arbeiten sowie taktrein, losgelassen, an den Hilfen und in Balance vorstellen und dabei fachliche Regelwerke umsetzen, Arbeitsmittel und -abläufe festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Gesundheit von Pferden, der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;

2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung ist das nach § 4 Absatz 2 Abschnitt F festgelegte Einsatzgebiet zu Grunde zu legen;

3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(6) Für den Prüfungsbereich Ausbildung und Beratung von Reitern und Reiterinnen bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Reiter und Reiterinnen bei der Auswahl und Ausrüstung von Pferden beraten,
b) den Ausbildungsstand von Reitern und Reiterinnen analysieren und Ausbildungswege planen,
c) Reiter und Reiterinnen unterrichten und dabei fachliche Regelwerke umsetzen, Trainingsmittel und -abläufe festlegen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Gesundheit von Pferden, der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen sowie seine Vorgehensweise begründen kann;

2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung ist das nach § 4 Absatz 2 Abschnitt F festgelegte Einsatzgebiet zu Grunde zu legen;

3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(7) Für den Prüfungsbereich Planung und Organisation bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Pferde halten und gesunderhalten sowie Pferde, Reiter und Reiterinnen ausbilden und trainieren und dabei fachliche Regelwerke umsetzen, Arbeiten planen, kontrollieren und dokumentieren, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Gesundheit von Pferden, der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie der Wirtschaftlichkeit und der Qualitätssicherung beachten und die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge darstellen und Lösungen begründen kann;

2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen, wobei ein Gebiet aus den Buchstaben a oder b und ein Gebiet aus den Buchstaben c bis e auszuwählen ist:

a) Planung und Bewertung leistungsgerechter Haltung von Pferden,
b) Darstellung von Kriterien der Pferdefütterung, Auswahl von Futtermitteln sowie Berechnung und Bewertung leistungsgerechter Futterrationen,
c) Planung und Erläuterung der Ausbildung, des Trainings, des Einsatzes und Transportes von Pferden,
d) Planung und Erläuterung der Ausbildung und des Trainings von Reitern und Reiterinnen unter Berücksichtigung von Bewegungs- und Trainingslehre,
e) Planung und Organisation von Veranstaltungen und Lehrgängen;

3. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten; bei der Aufgabenstellung ist das nach § 4 Absatz 2 Abschnitt F festgelegte Einsatzgebiet zu Grunde zu legen;

4. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.

(9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Pferdehaltung und -gesundheit 20 Prozent,
2. Prüfungsbereich Ausbildung von Pferden 20 Prozent,
3. Prüfungsbereich Ausbildung und Beratung von Reitern und Reiterinnen 20 Prozent,
4. Prüfungsbereich Planung und Organisation 30 Prozent,
5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1. im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",
2. im Prüfungsbereich Ausbildung von Pferden mit mindestens "ausreichend",
3. in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens "ausreichend" und
4. in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet worden sind.

(11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

§ 12 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt vom 1. November 1975 (BGBl. I S. 2719), die durch Artikel 1 Nummer 7 der Verordnung vom 20. Juli 1979 (BGBl. I S. 1145) geändert worden ist, außer Kraft.